Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Martin Lengemann (Stand 08/2013)

I GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 Alle Angebote, Lieferungen, elektronische Bildübermittlungen und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgen ausschließlich nicht exklusiv zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Nutzers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II VERTRAGLICHE RECHTE UND PFLICHTEN

1 Der Nutzer kann das Bildmaterial aus der Datenbank des Lizenzgebers herunter laden („Download“) oder auf anderem Wege beim Lizenzgeber anfordern. Der Download ist kostenlos. Ein über die Ansicht und Auswahl des Bildmaterials hinausgehendes (vorübergehendes) Nutzungsrecht ist damit nicht verbunden. Der Nutzer muss das Bildmaterial binnen 30 Tagen löschen, wenn ein Erwerb weiterer Nutzungsrechte nicht erfolgt.

2 Sollen Nutzungsrechte an diesem Bildmaterial erworben werden, benennt der Nutzer den gewünschten Umfang im Rahmen einer „Nutzungsrechtedeklaration“. Dies kann über das entsprechende Formular auf der Website, postalisch oder per E-Mail gegenüber dem Lizenzgeber oder etwaiger Vertreter erfolgen. Die Nutzungsrechtedeklaration hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Medium / Publikation, Größe, Auflage, zeitliche Befristung der Nutzungsrechte, Verbreitungsgebiet, Nutzungsart (zum Beispiel für redaktionelle, werbliche oder interne Zwecke). Der Nutzer verzichtet auf den Zugang der Annahme seiner Nutzungsrechtedeklaration. Die Nutzungsrechte werden stets vorbehaltlich der fristgerechten Erfüllung aller Vergütungspflichten gewährt. Bleibt die Nutzungsrechtedeklaration des Nutzers aus, so ist der Lizenzgeber berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Verwendungsanfrage zu stellen. Der Nutzer beantwortet diese mit der Nutzungsrechtedeklaration. Vor dem Eingang der Nutzungsrechtedeklaration erhält der Nutzer keine weitergehenden Nutzungsrechte.

3 Dem Nutzer wird stets nur das einfache Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht eingeräumt. Die Bildvorlagen werden vom Lizenzgeber zur einmaligen Nutzung zur Verfügung gestellt und sind nach erfolgter Nutzung im elektronischen Speicher zu löschen bzw. – bei körperlichen Bildvorlagen – zurückzugeben. Datenbank- oder Archivrechte werden nicht eingeräumt.

4 Ist eine über die in der Nutzungsrechtedeklaration hinausgehende Nutzung geplant, hat der Nutzer die vorhergehende schriftliche (einschließlich E-Mail und Telefax) Zustimmung vom Lizenzgeber einzuholen.

5 Soll das gelieferte Bildmaterial zu werblichen Zwecken genutzt werden, bedarf es einer gesonderten schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Vereinbarung. Auch Exklusivrechte, das Recht zur wiederholten Nutzung oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

6 Rechte an Bildinhalten, wie bspw. an Werken der bildenden und darstellenden Kunst, ferner an Marken und Kennzeichen räumt Lizenzgeber nicht ein. Es obliegt dem Nutzer, die insoweit erforderlichen Zustimmungen (z.B. zur werblichen Nutzung) oder Publikationsgenehmigungen von Museen, Sammlungen etc. einzuholen.

7 Lizenzgeber ist nicht für Persönlichkeitsrechte am Bildmaterial verantwortlich.

8 Eine Entstellung der Bildvorlagen in irgendeiner Form, z.B. durch Abzeichnen, fotografisches Nachstellung, zeichnerisches Verfälschen, elektronisches Verändern durch Fotocomposing o.ä. ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Vereinbarung.

9 Mit der Bildlieferung von körperlichem Bildmaterial wird ein zeitlich begrenztes Leihverhältnis begründet.

10 Reklamationen, die den Inhalt von körperlichen Bildlieferungen betreffen, müssen bei Lizenzgeber spätestens drei Werktage nach Zugang des Bildmaterials beim Nutzer eingehen. Reklamationen hinsichtlich technischer oder sonstiger verdeckter Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung in schriftlicher Form vorzubringen. Bei unterlassener Reklamation ist eine Haftung von Lizenzgeber ausgeschlossen.

11 Das übersandte körperliche Bildmaterial, das nicht zur Verwendung kommt, ist innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben. Das körperliche Bildmaterial, das der Nutzer nutzen möchte und zur Verwendung deklariert, ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Übersendung zurückzugeben. Für digitales Bildmaterial gelten entsprechende Löschungsfristen. Die Verlängerung der Rückgabefrist bedarf der schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Vereinbarung. Reproduktionen bzw. elektronische Speicherungen des Bildmaterials, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Nutzungszweck stehen, sind umgehend nach Abschluss der Produktion zu vernichten bzw. zu löschen.

12 Alle körperlichen Bildvorlagen sind wie Originale zu behandeln und bleiben stets im Eigentum des Lizenzgebers.

13 Sperrvermerke und Nutzungsbeschränkungen des Lizenzgebers sind zu beachten.

14 Lizenzgeber behält sich die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften ausdrücklich vor und erkennt keine Klauseln an, nach denen mit der Annahme des Nutzungshonorars die Wahrnehmung weiterer Rechte durch Lizenzgeber ausgeschlossen sein soll.

15 Der Nutzer ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet.

III HONORARE UND KOSTEN

1 Jede Nutzung des Bildmaterials von Lizenzgeber ist honorarpflichtig. Das Honorar ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste von Lizenzgeber und ist vom Nutzungsmedium sowie von Art und Umfang der Nutzung abhängig. Alle Honorarangaben in Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen verstehen sich stets netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Abweichungen von diesen Honorarsätzen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Honorarforderung entsteht mit Nutzung des Bildmaterials.

2 Die Honorare gelten nur für die einmalige Nutzung gemäß der Nutzungsrechtedeklaration. Jede weitere Verwendung ist erneut melde- und honorarpflichtig und bedarf der schriftlichen (einschließlich E-Mail und Telefax) Zustimmung durch den Lizenzgeber.

3 Wird ein bebildertes Objekt (z.B. Buch, CD-Cover, Zeitschrift, Zeitung etc.) in einem neuen Medium abgebildet, so ist für das darauf erkennbare Fotomotiv erneut Honorar fällig, unabhängig von bereits honorierten Nutzungsrechten für das gleiche Bild im ursprünglichen Verwendungszusammenhang. Dies gilt bei der Nutzung zu Werbezwecken nur, wenn die werbliche Abbildung größer als 1:1 ist. Der Verwender hat Lizenzgeber umfassend über den neuen Verwendungszweck zu informieren und muss sich die Zustimmung zur Nutzung vorab bei Lizenzgeber einholen.

4 Als honorarpflichtige Nutzung gilt auch die Verwendung eines Bildes als Vorlage für Zeichnungen, Karikaturen und nachgestellte Fotos, ferner bei Verwendung zu Layout- und Präsentationszwecken, für Bildrealisierung oder Bildprojektionen sowie bei Verwendung von Bilddetails für neue Werke (wie z.B. Fotomontagen, Fotocomposing), die manuell oder mittels elektronischer oder ähnlicher Technik erstellt werden.

5 Macht der Nutzer keine oder ungenaue Angaben zum Nutzungsumfang, ist Lizenzgeber berechtigt, ein medienspezifisches Pauschalhonorar auf Basis seiner geltenden Preisliste festzusetzen.

6 Falls die vorgesehene Veröffentlichung oder sonstige Verwendung des Bildmaterials nicht erfolgt, wird ein bereits bezahltes Honorar nicht zurückerstattet.

7 Für Bildlieferungen bzw. elektronische Bildübermittlungen können – zusätzlich zu den Nutzungshonoraren – Recherche-, Bearbeitungs-, Versand- bzw. Übermittlungskosten berechnet werden. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig vom Umfang und Aufwand der mit dem Auftrag verbundenen Recherchen sowie von der Form des Versands. Download-Kosten fallen nicht an.

IV ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1 Die Rechnungen des Lizenzgebers sind stets unverzüglich nach Erhalt, netto ohne Abzug (zzgl. der jeweils gültigen MwSt.) zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung berechnet Lizenzgeber Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

2 Vertragsgegenstand ist die jeweils aktuelle Version der Preisliste des Lizenzgebers.

V KOSTEN/SCHADENSERSATZ/VERTRAGSSTRAFE

1 Der Lizenzgeber stellt die ungenehmigte Verwendung oder Weitergabe des Bildmaterials an Dritte vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche mit einer Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars in Rechnung. Bei ungenehmigter Archivierung durch den Nutzer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,- EUR pro Bildvorlage fällig.

2 Erfolgt die Rückgabe von nicht zur Verwendung deklarierten Bildvorlagen nach Ablauf der im Lieferschein vorgesehenen 30-Tage-Rückgabefrist, so werden zusätzlich zum Nutzungshonorar/dem medienspezifischen Pauschalhonorar Blockierungskosten in Höhe von 1,- EUR pro Bild und Tag fällig. In derselben Höhe werden Blockierungskosten fällig, wenn Bildmaterial, an dem der Nutzer Nutzungsrechte erworben hat, nach Ablauf von 90 Tagen ab Empfang nicht zurückgegeben wird. Die Blockierungskosten fallen sowohl für Positive als auch für Negative in gleicher Höhe an. Sind abweichende Rückgabefristen schriftlich (einschließlich E-Mail und Telefax) vereinbart, werden Blockierungskosten nach Ablauf dieser Frist fällig.

3 Das Versandrisiko und die Kosten für die vollständige und unversehrte Rücksendung von analogen Bildvorlagen trägt der Nutzer. Bei Verlust oder Beschädigung ist der Nutzer zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, auch wenn die Rücksendung an Lizenzgeber durch beauftragte Dritte des Nutzers vorgenommen wird. Für jede beschädigte oder nicht zurückgegebene Bildvorlage ist Schadensersatz in Höhe von 500,- EUR pro Original/Unikat sowie 75,- EUR pro Duplikat zu leisten. Die Summen errechnen sich aus dem Wegfall weiterer Nutzungsmöglichkeiten sowie bei Duplikaten aus den Wiederherstellungskosten. Sie gelten als vereinbart, ohne dass der Lizenzgeber die Höhe des Schadens im Einzelnen nachzuweisen hat. Den Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches sowie die Erhebung von Blockierungskosten behält sich der Lizenzgeber vor. Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen etwaigen geringeren Schaden oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen.

4 Werden körperliche Bildvorlagen, für die Lizenzgeber Schadensersatz wegen Verlust in Rechnung gestellt hat, innerhalb eines Jahres nach Lieferung wieder aufgefunden und zurückgegeben, erstattet der Lizenzgeber ein Drittel der Schadensersatzsumme. Ersatzduplikate werden nicht akzeptiert.

5 Durch die Zahlung von Servicekosten, Schadensersatz sowie Vertragsstrafe erwirbt der Nutzer weder Nutzungs- noch Eigentumsrechte an den Bildvorlagen.

V HAFTUNG

1 Gewährleistungsausschluss

a Der Lizenzgeber räumt lediglich das einfache Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht ein und übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bild-Informationen.

b Der Lizenzgeber übernimmt daher weder eine Haftung für Verletzungen gemäß KUG noch für sonstige Bildinhalte. Bei Abbildungen von Werken der bildenden und darstellenden Kunst ist der Verwender für die Einhaltung des KUG selbst verantwortlich. Der Nutzer muss auch die Zustimmung zur Nutzung etwaiger Marken und Kennzeichen selbst einholen.

c Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für eine Verletzung des Urheberrechts durch abredewidrige oder entstellende Verwendung durch den Nutzer. Bei Verletzung solcher Rechte ist allein der Nutzer etwaigen Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

d Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Es obliegt dem Nutzer, die Zustimmung des Abgebildeten einzuholen. Tendenzfremde Verwendungen oder auch Verfälschungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung von abgebildeten Personen führen können, gehen zu Lasten des Nutzers.

e Bei vorgesehener werblicher Nutzung der Fotos ist diese vorab mit dem Lizenzgeber zu vereinbaren. Das gleiche gilt, wenn Personenbildnisse über den Rahmen der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – beispielsweise zu Werbezwecken – verwendet werden, ohne dass dies mit dem Lizenzgeber vereinbart ist.

Der Nutzer stellt den Lizenzgeber entsprechend dieser Regelungen umfassend von Ansprüchen Dritter frei.

2 Haftungsausschluss

Der Lizenzgeber haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Darüber hinaus ist die Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ausgeschlossen.

VII URHEBERNENNUNG, AGENTURVERMERK, BELEGEXEMPLARE

1 Der Nutzer ist gemäß § 13 UrhG verpflichtet, das Bildmaterial ausschließlich mit der Agentur-/Urheberkennzeichnung „Lizenzgeber in Verbindung mit dem Namen des Fotografen bzw. der Partneragentur“ zu vertreiben bzw. zu veröffentlichen, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Bild bestehen kann. Sammelbildnachweise reichen in diesem Sinne nur aus, sofern sich aus diesen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Bild vornehmen lässt. Dies gilt insbesondere auch für Film, Fernsehen, CD-ROM und werbliche Nutzung. Der Nutzer hat den Lizenzgeber von etwaigen aus der Unterlassung der Urheber- und Agenturvermerkte resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

2 Unterbleibt der Urheber- und/oder Agenturvermerk, hat der Lizenzgeber Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 100% auf das geschuldete Honorar.

3 Vor jeder Veröffentlichung im Druck sind dem Lizenzgeber gemäß § 25 Verlagsgesetz mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zu übersenden.

VIII REGISTRIERUNG IN DER INTERNDATENBANK

1 Der Kunde ist für den Schutz seiner Zugangsdaten verantwortlich, hat diese vertraulich zu behandeln und hat für sämtliche Schäden bei einem Missbrauch derselben aufzukommen. Die ungenehmigte Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche vom Lizenzgeber mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR in Rechnung gestellt.

2 Der Lizenzgeber gewährleistet keine ständige Verfügbarkeit der technischen Systeme.

3 Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Zugang zu der Datenbank. Der Lizenzgeber kann den Zugang jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft sperren. Bereits geschlossene Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind hierdurch nicht berührt.

IX SONSTIGES

1 Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.